AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marketing & Business School Zürich AG


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen den integrierten Bestandteil des Bildungsvertrags zwischen dem Studierenden und der Marketing & Business School Zürich AG (nachfolgend MBSZ genannt) dar. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter. 

1. Anmeldung und Bildungsvertrag

  1. Die Anmeldung zu einem Lehrgang erfolgt mit unterzeichnetem Anmeldeformular oder online 
    über die Website der Schule und ist für den gesamten Lehrgang verbindlich. Mit 
    der Anmeldung bestätigen die Studierenden, dass sie die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden sind.
  2. Der Bildungsvertrag kommt mit der Anmeldebestätigung durch die Schule zustande. Ausnahme: 
    Bei einzelnen Lehrgängen bestehen Zulassungsbedingungen (z. B. bisherige Ausbildung, Berufserfahrung). Die Details sind der Wegleitung bzw. Zulassungsvereinbarung des entsprechenden Lehrgangs 
    zu entnehmen. Bei solchen Lehrgängen mit Zulassungsbedingungen kommt der Bildungsvertrag 
    erst zustande, wenn die Studierenden den Nachweis erbracht haben dass die Bedingungen erfüllt sind. Eine provisorische Aufnahme «sur dossier» bleibt vorbehalten.

 

 

2. Annullation der Anmeldung und Auflösung des Bildungsvertrags

  1. Annullationen, Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen haben schriftlich zu erfolgen. Für die Fristwahrung gilt dabei der Poststempel. 
  2. Bitte beachten Sie die nachfolgend beschriebenen Fristen und Regelungen für eine Auflösung des Bildungsvertrags mit der MBSZ vor Ausbildungsbeginn: 
    a) Bis 20 Tage vor Ausbildungsbeginn können Sie Ihre Anmeldung ohne Kostenfolge annullieren. Danach fallen 20 % des Bruttopreises (= Gesamtkosten ohne staatliche Vergünstigungen) eines Semesters bzw. eines NDS-Moduls an.
    b) Die MBSZ hat bis 10 Tage vor Ausbildungsbeginn das Recht, ohne Kostenfolge und Schadenersatzanspruch seitens des Studierenden einen Lehrgang abzusagen
  3. Folgende Bedingungen gelten für eine Kündigung Ihres Bildungsvertrags nach Ausbildungsbeginn: 
    a) Nach Ausbildungsbeginn kann eine Kündigung nur auf Semester- bei der HFW und HFM bzw. Modulende beim Nachdiplomstudium erfolgen, wobei das gesamte Schulgeld für das laufende Semester bzw. das laufende Modul geschuldet ist. Bei Zertifikatskursen, eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplomen (HFP) sind nach Kursbeginn die kompletten Schulgelder geschuldet.
  4. Der letzte Kündigungszeitpunkt ist 4 Wochen vor dem kommenden Semester- bzw. Modulstart. Im Falle einer späteren Kündigung verlängern sich die Laufzeit des Bildungsvertrags und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten automatisch um ein weiteres Semester bzw. um ein weiteres Modul.

 

 

3. Kosten und Zahlungsfristen

  1. Die Rechnung für das gebuchte Bildungsangebot erhalten Sie in der Regel vor Ausbildungsbeginn. Für die Einzahlung der Kosten des Bildungsangebots und möglicher weiterer Kosten benutzen Sie immer die offiziellen Einzahlungsscheine. Die Kosten für das Bildungsangebot sind grundsätzlich vor Beginn fällig, spätestens jedoch innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist.  
  2. Grundsätzlich gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
  3. Nach erfolgter kostenloser Zahlungserinnerung, ist für die 1. Mahnung ein Administrationszuschlag von CHF 50 und für die 2. Mahnung ein Administrationszuschlag von CHF 80 geschuldet. Die MBSZ behält sich vor, bei ausstehenden Zahlungen, insbesondere bei gestelltem Betreibungsbegehren, den Studierenden den Zugang zum Unterricht zu verweigern.
  4. Individuelle Ratenzahlungen ausserhalb des Bildungsangebots sind nach Absprache mit der Geschäftsleitung möglich. 
  5. Die MBSZ ist berechtigt, im Falle grober Verstösse gegen die vertraglichen Verpflichtungen oder gegen gesetzliche Regelungen durch den Studierenden (wie bspw. Nichtbezahlung der Kursgelder nach erfolgter Mahnung, Störung des Unterrichts, Beschädigungen der Infrastruktur oder der IT, Prüfungsbetrug sowie der Versuch oder Beihilfe dazu, Verstösse gegen strafrechtlich sanktionierte Regelungen) alle zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.  
  6. Der Studierende hat der MBSZ den sämtlichen aus einem unter Absatz 5 aufgeführten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. 

 

 

4. Ausnahmesituationen

  1. Kann ein Studierender aufgrund schwerer Krankheit oder unverschuldetem Unfall einen Lehrgang nachweislich nicht antreten bzw. nicht mehr besuchen, so kann die Geschäftleitung auf Antrag des Studierenden die Studiengebühren per Stichtag des Ereignisfalls bzw. per Datum des letzten Unterrichtsbesuchs saldieren und den Bildungsvertrag ausserterminlich auflösen.  
  2. Der Studierende hat in diesem Fall sofort die Schulleitung zu informieren und die notwendigen Belege dazu schriftlich einzureichen.  
  3. Bei Abwesenheiten vom Unterricht infolge Militärdienst, Krankheit, Ferien, beruflicher Belastung u. drgl. hat der Studierende weder einen Anspruch auf Reduktion der Studienkosten noch auf eine ausserordentliche Aus-trittsregelung.  

 

 

5. Preisanpassungen

Preisanpassungen aus wichtigen Gründen (z.B. wegen Beitragsreduktion einer staatlichen Stelle) bleiben ausdrücklich vorbehalten.  

 

 

6. Dispensationen

Dispensationen vom Unterricht und/oder Prüfungsleistungen berechtigen nicht zu einer Reduktion der Studienkosten.  

 

 

7. Ferien, Feiertage und Stundenplan

  1. Die Unterrichtsplanung orientiert sich am internen Ferienplan unter Berücksichtigung lokaler Feiertage, wobei sich die MBSZ Abweichungen vorbehält. 
  2. Die Erstellung des Stundenplans und allfällige Änderungen bleiben der Schulleitung am jeweiligen Standort vorbehalten. 

 

 

8. HFSV

  1. Die MBSZ unterzieht die HFSV-Anträge einer Vorprüfung und behält sich vor, bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen den Bruttopreis (= Gesamtkosten ohne staatliche Vergünstigungen) zu veranschlagen. 
  2. Die definitive Überprüfung der Berechtigung und Bestätigung des Beitrags erfolgt durch die zuständige staatliche Stelle. 
  3. Verweigert die staatliche Stelle den Beitrag, ist die MBSZ berechtigt, dem Studierenden die Differenz zwischen dem Bruttopreis und Nettopreis (= Studienkosten mit staatlicher Vergünstigung) in Rechnung zu stellen. Dies insbesondere auch dann, wenn der Studierende die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat. 

 

 

9. Prüfungsgebühren

  1. Die internen Prüfungsgebühren sind in den Studienkosten inbegriffen.
  2. Nicht inbegriffen und somit kostenpflichtig sind Wiederholungen von Prüfungen (siehe Punkt 13).
  3. Gebühren für externe Prüfungen werden in der Regel direkt von der entsprechenden Prüfungsorganisation erhoben und sind somit nicht in den Studienkosten inbegriffen. 

 

 

10. Personenrelevante Nutzungsrechte

  1. Die Bearbeitung Ihrer Daten erfolgt nach den Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und nach der Datenschutzerklärung der Vantage-Gruppe, welche unter https://www.vantage.ch/datenschutz/ abgerufen werden kann.
  2. Mit der Anmeldung erklären Sie sich damit einverstanden, dass die MBSZ oder eine andere Gesellschaft der Vantage-Gruppe Ihre Daten (Personendaten und gebuchte Studiengänge) für interne Administration, für offiziellen Schulbehörden und zuständigen Zertifizierungsstellen speichern und verwenden dürfen.
  3. Adressangaben können im Rahmen der Schulorganisation, z. B. als Klassenliste, intern veröffentlicht werden. Dieses Recht besteht über die Beendigung Ihrer Ausbildung hinaus.
  4. Adressangaben können auch im Rahmen des Schulbetriebes weitergegeben werden (z. B. für Bücherbestellungen).
  5. Der Studierende hat jederzeit das Recht, Werbung der MBSZ oder von mit ihr verbundenen Unternehmen abzulehnen.
  6. Der Studierende erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die MBSZ in Schulungsräumen und an schulrelevanten Veranstaltungen gemachte Fotos oder Videos sowie die Namen und Vornamen im Internet sowie insbesondere in sozialen Medien während der Dauer des Bildungsvertrags und fünf Jahre darüber hinaus entschädigungslos verwenden darf. 

 

 

11. Promotion, Qualifikation und Prüfungsleistungen

  1. Als Wirtschaftsschule orientiert sich die MBSZ am Leistungsprinzip.  
  2. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebs wird die Teilnahme am Unterricht dokumentiert. 
  3. Für einen Übertritt in das nächsthöhere Semester, Modul bzw. Studienjahr (Promotion) sowie für die Zulassung zum Bildungsabschluss (Qualifikation) gelten die jeweiligen aktuellen Prüfungsreglemente. 
  4. In allen Studiengängen hat der Studierende Prüfungen abzulegen. 
  5. Verpasste Prüfungsleistungen müssen gemäss dem jeweiligen Prüfungsreglement und der Wegleitung gebührenpflichtig kompensiert werden. 

 

 

12. Rekursgebühr

  1. Bei Anwendung des Rekursrechts wird eine Gebühr von CHF 500.– fällig. 
  2. Der Studierenden hat den Betrag im Voraus zu entrichten. 
  3. Sofern die Prüfungskommission den Rekurs gutheisst, wird der Betrag vollumfänglich zurückerstattet. 
  4. Für die Anwendung des Rekursrechts gilt dabei das jeweilige aktuelle Prüfungsreglement. 

 

 

13. Verschiebungen, Repetition und Nachprüfungen

  1. Erfüllt ein Studierender die Bedingungen zur Modulpromotion bzw. zur Zulassung zur Diplomprüfung wegen ungenügenden Leistungen nicht, kann er zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Semester bzw. das Modul repetieren und die Prüfungsleistung nachholen.  
  2. Jedes zu repetierende Semester bzw. Modul ist kostenpflichtig.  
  3. Soweit das aktuelle Prüfungsreglement eine Prüfungswiederholung ohne erneuten Unterrichtsbesuch erlaubt, wird dem Studierenden in diesem Fall lediglich die Kosten für die erneute Prüfungsabnahme auferlegt. 

 

 

14. Schulgeld

Die MBSZ behält sich vor, bei einem Rückstand der Schulgeldzahlungen, insbesondere bei gestelltem Betreibungsbegehren, den Zugang zum Unterricht zu verweigern.  

 

 

15. Änderungen vorbehalten

  1. Die angegebenen Lektionen, Lernstundeninhalte, Unterrichtszeiten, Lehrgangsdauer, Daten und Gebühren unterstehen einem ständigen Verbesserungsprozess, der sich nicht im alleinigen Einflussbereich der MBSZ befindet. 
  2. So ist es unter anderem auch möglich, dass Trägerverbände, Behörden oder Akkreditierungsstellen die Bedingungen zu einzelnen Ausbildungen und Prüfungen ändern und das Studienkonzept in Ausnahmefällen so-gar während eines laufenden Lehrgangs verändert werden muss. 
  3. Aus organisatorischen Gründen bleiben Dozentenwechsel vor oder während der Ausbildung vorbehalten.  
  4. Die MBSZ behält sich vor, bei Kursgrössen von weniger als 6 Studierende die Anzahl der Unterrichtslektionen anzupassen. 
  5. Ausgefallene Lektionen werden nachgeholt, falls der Ausfall durch die MBSZ oder ihre beauftragten Personen verursacht wurde.  
  6. Die Erstattung von Reise- und anderen Kosten, die aus Nachholterminen entstehen können, wird wegbedungen.  
  7. Versäumt der Studierende Lektionen, kann er diese grundsätzlich nachholen.  
  8. Die Nachholmöglichkeiten bestimmen sich dabei jeweils aufgrund der von der MBSZ durchgeführten Zeitvariante(n) der jeweiligen Bildungsangebote.  
  9. Es besteht dabei kein genereller Anpruch auf Nachholmöglichkeiten. 
  10. Aufgrund von versäumten Lektionen erfolgt keine Rückerstattung von Studienkosten. 

 

 

16. Unfallversicherung

Die Versicherung ist Sache des Studierenden. Die MBSZ lehnt jegliche Haftung ab. 

 

 

17. Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich. 

 

 

18. Änderungen

Änderungen dieser AGB bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

 

Zürich,04.09.2023
Geschäftsleitung MBSZ AG 

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